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Artikelserie zum Glasfaserwissen: Teil 3

Glasfaser- und Kabel-Umlage: zwei Paar Schuhe

Bonn, 06. Dezember 2021:

Die Umlagefähigkeit der Kabelgebühren ist gestrichen, dafür sollen die Glasfasernetze umlagefähig sein. Also nur alter Wein in neuen Schläuchen? Keineswegs! Warum Begriffe wie „Umlage 2.0“ in die Irre führen – und Glasfaser auch kostenlos geht.

Die Fernsehkabel-Umlage ist tot, es lebe die Glasfaser-Umlage. So oder ähnlich tönt es derzeit von Kabelnetzbetreibern, die im neuen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKG) eine neue Einnahmequelle ausgemacht haben. Aber Vorsicht: So einfach ist es nicht. Die neuen Spielregeln, Leistungsinhalte und Pflichten bei einer Kostenumlage von Glasfasernetzen sind weitaus komplizierter als früher beim Kabelfernsehnetz. Zahlt am Ende der Mieter die Zeche? Oder lässt sich das Glasfaser-Upgrade für die Liegenschaft auch mieterfreundlich und unkompliziert gestalten? Das hat der Hauseigentümer und -verwalter in der Hand, wenn er die neuen Spielregeln kennt.

Also der Reihe nach: Kabel- und Glasfaser-Umlage sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Sie gehören nicht nur technisch zwei verschiedenen Sphären an, weswegen man sie keineswegs mit Begriffen wie „Umlage 2.0“ in einen Topf werfen sollte. Beginnen wir mit dem Kabel: Hier ging die Umlagefähigkeit bisher nicht nur mit dem bloßen Vorhandensein einer Koax-Infrastruktur einher, sondern vor allem mit der Einspeisung von Fernsehprogrammen für alle Hausbewohner. Der Mieter zahlte also dafür, dass er über den Anschluss fernsehen konnte. Beim Sammelinkasso über die Mietnebenkosten konnte der Vermieter bei größeren Beständen beim Kabelnetzbetreiber einheitliche Vorzugskonditionen aushandeln und an die Mieter durchreichen. Der Kabelnetzbetreiber freute sich vor allem über einen völlig risikofreien Zahlungsstrom – und traumhafte Margen: Verwaltungsaufwand und Inkassorisiko trug der Vermieter und waren die Baukosten erst einmal abgeschrieben, sprudelten die Einnahmen munter weiter. Große Wohnungskonzerne machten sich das zunutze und ließen die Kabelgebühren über Tochtergesellschaften abrechnen, die einen Teil der Margen für sich einbehielten. So war es bisher und so wird es noch weitergehen – allerspätestens bis 30. Juni 2024, wenn mit der Umlagefähigkeit der Kabelgebühren per Gesetz Schluss ist. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass sich ein großer Teil der Vermieter schneller von der Kabel-Umlage verabschiedet, weil immer mehr Mieter – unisono mit den Verbraucherzentralen – sie als Bevormundung empfinden. Schließlich gibt es schon länger alternative Empfangswege für Fernsehprogramme, Streaming und den immer populärer werdenden zeitunabhängigen Abruf von Sendungen aus Mediatheken aus der Kupferdoppelader (vulgo: „Telefonanschluss“). „Es wird Zeit, dass die Cash-Cow der Kabelnetzbetreiber zur Schlachtbank geführt wird“, kommentierte Michael Gundall, Telekommunikationsexperte bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, die sich vehement für die Abschaffung der Kabel-Umlage einsetzte. Viele Vermieter kamen ihr jedoch zuvor und stellten das Kabelfernsehangebot auf das Prinzip der Freiwilligkeit um: Mieter, die Kabelfernsehen schauen wollen, schließen direkt einen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber ab; oft können sie dank attraktiver Bündelangebote für Internet und Telefon dabei sogar ein Schnäppchen machen. Dies ist seit Jahren der Branchentrend und so ist es jetzt auch Gesetz: Neue Verträge des Vermieters mit Kabelnetzbetreibern müssen ab 31. Dezember 2021 die freiwillige Nutzung und Einzelinkasso beinhalten, sonst bleibt der Vermieter auf seinen Kosten sitzen.

Gleichzeitig zieht mit der Glasfaser jetzt eine dritte Infrastruktur ins Haus ein. Sie überträgt Signale nicht elektromagnetisch, sondern per Licht – mit 300.000 Kilometern pro Sekunde. Information kann maximal mit dieser Geschwindigkeit von A nach B gelangen. Deshalb kann der Hauseigentümer davon ausgehen, mit der Glasfaser eine zukunftssichere Entscheidung für jetzt und auch die kommenden Generationen zu treffen. Die Glasfaser wird sich schnell zum neuen Standard in Mehrfamilienhäusern etablieren. Die Telekom unterstützt dieses Ziel und verspricht in ihren Ausbauregionen einen kostenlosen Anschluss. Dieser gilt jedoch nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters: Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ganze Straßenzüge effizient ausgebaut werden. Die Telekom-Glasfaser ist anbieteroffen: So haben auch andere Anbieter die Möglichkeit, über die Telekom-Leitung ins Haus zu gelangen. Die Nutzung ist freiwillig, der Mieter wird nicht zur Nutzung gezwungen. Und: Die Telekom schaltet die „alten“ Infrastrukturen nicht ab, das Telefon-/DSL-Netz und Koax-Kabelnetz bleiben in Betrieb.

Inzwischen bieten auch Kabelnetzbetreiber an, das vorhandene Koax-Netz an ihre Glasfaser anzuschließen oder gleich ganz durch Glasfaser zu ersetzen. In der Regel wollen sie jedoch dafür Geld sehen: Zahlen soll der Mieter, und zwar in Form des „Glasfaserbereitstellungsentgelts“. Anders als bei der Nebenkostenumlage der Kabelgebühren zahlen die Mieter also nicht für die Leistung des Fernsehempfangs, sondern werden für die Glasfaser-Baukosten zur Kasse gebeten. Der Gesetzgeber hat also dazugelernt und das Gesetz so gestrickt, dass das Glasfasernetz nicht wie das Kabel als „Cash-Cow“ genutzt werden kann. So ist die Umlage für den Glasfaserausbau gedeckelt, und zwar auf jährlich maximal 60 € pro Wohneinheit für maximal fünf, in Ausnahmefällen neun Jahre. Wichtig: Den Fernsehempfang muss der Mieter in beiden Fällen jedoch gesondert bestellen und bezahlen. Insofern sollten sich Vermieter und Verwalter überlegen, inwieweit sie die Bewohner durch zusätzliche Kostenumlagen oder Bereitstellungsentgelte belasten wollen.

Schließlich bleibt dem Hauseigentümer auch die Möglichkeit, das Glasfasernetz selbst bzw. durch einen Elektrofachbetrieb auf eigene Rechnung zu errichten. Hier steht ihm als Refinanzierungsmöglichkeit die „Modernisierungs-Umlage“ zur Verfügung: Er darf die Kaltmiete dann um acht Prozent erhöhen. Viel ist das nicht. Er darf mit „seinem“ Netz außerdem nicht machen, was er will. Da das Netz durch den Mieter bereits refinanziert wurde, ist der Eigentümer verpflichtet, das Netz jedem Telekommunikationsanbieter kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, der den Zugang verlangt. Nicht zuletzt ist er als Eigentümer für alle klassischen Aufgaben eines Netzbetreibers zuständig; das bedeutet: Betrieb, Entstörung, Servicing des Netzes sowie alle Themen rund um die darauf angebotenen Dienstleister und Dienste.

Insofern muss sich jeder Hauseigentümer und -verwalter die Frage stellen, ob ihm der Besitz eigener Glasfaserleitungen vielleicht einen emotionalen Mehrwert verschafft – oder er sie ganz nüchtern wie eine Gas- oder Fernwärmeleitung behandelt und dem Betreiber überlässt, der sich damit auskennt.

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